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Wasser-Anwendungen Güsse Von Sebastian Kneipp.
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2. Der Schenkelguß
Anwendung des Schenkelguß durch Patient
bildet die Fortsetzung des Kniegusses gegen den Unterleib zu, schließt jedoch als eigentlicher Schenkelguß dessen Begießung aus. Er besteht darin, daß außer den beim Knieguß begossenen Fußstellen die Schenkel mit in Behandlung gezogen werden. Die erste Kanne Wassers benetzt ziemlich rasch die ganze Länge der Beine von den Zehen bis zum Unterleib; die folgenden mögen nahezu gleichmäßig vertheilt auf dieselben spülen. Patienten, welche noch das Stehvermögen haben, nehmen diesen Guß (und wohl jeden andern) besser in stehender Haltung, sie haben dabei den Vortheil, daß das aus der Kannenröhre ausfließende Wasser beim Hinablaufen Wade und Schienbein gleichmäßiger und gleichzeitiger benetzt; und gleichmäßiges und gleichzeitiges Uebergießen zähle ich stets zu den guten Eigenschaften eines Gusses.
Anwendung des Schenkelguß
Die Wirkung des Schenkelgusses ist die erhöhte Wirkung eines Kniegusses; daher könnte er jederzeit diesen letzteren vertreten und ersetzen. Als Vertreter aber geht, es ihm wie den Ersatzmännern bei öffentlichen Äemtern: er kommt in meinem Wasseramte selten zur Verwendung. Er bildet die naturlichste Brücke, den natürlichsten Uebergang vom Knieguß zum Unterguß, erhöhtem, verstärktem Schenkelguß. Schenkelguß im weiteren Sinne des Wortes. So oft im Folgenden und in allen meinen Schriften der Name Schenkelguß erscheint, habe ich (immer möchte ich sagen) den verstärkten Schenkelguß im Auge.
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Achtung! Dieses Buch ist ein altes Fachbuch, der Inhalt entspricht nicht dem aktuellen Stand der Medizin. Angegebene Therapien entsprechen höchstens dem Stand der Medizin zum angegebenen Druckdatum. Dasselbe gilt für eine ggf. angegebene Rezeptur für ein Medikament. Diese entsprechen nicht dem heutigen Stand der Medizin und sind unter Umständen sogar körperlich schädigend. Die Zubereitung von Rezepturen und die Anwendung derselben gehört in die Hände erfahrener Ärzte und Apotheker. |
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24. 4. 1899 Der Deutsche Bundesrat beschließt, Frauen zu den Staatsprüfungen der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie zuzulassen. Das nötige Studium konnten sie jedoch erst vom Wintersemester 1908/09 an preußischen Universitäten ableisten, da sie erst zu diesem Zeitpunkt voll eingeschriebenes Mitglid werden konnten, so daß sie bis zu diesem Zeitpunkt im Ausland studieren mußten. |
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